Vereinssatzung Vereinssatzung/Mitgliedsantrag als .doc downloaden

 

§ 1 Name des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen Zahnärztliche Gesellschaft Ahlen. (ZG - Ahlen)
  2. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz e.V.

 

§ 2 Ziele des Vereins

  1. Einheitliche Vertretung aller Mitglieder bei notwendigen Verhandlungen mit den Kostenträgern.
  2. Stärkung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit von Patienten/Innen und Zahnärzten/Innen durch Aufrechterhaltung der freien Arztwahl einerseits und der Freiberuflichkeit andererseits.
  3. Kontaktaufnahme mit gesellschaftlichen und politischen Gruppierungen entsprechend den Grundsätzen des Vereins.
  4. Öffentlichkeitsarbeit.
  5. Beratung unserer Patienten bei fachfremder Beeinflussung, z.B. durch Krankenkassen, Politik und deren Vertreter.
  6. Stärkung des Patienten/Innen und Zahnarzt/Zahnärztinnen - Verhältnisses als alleinigen Souverän über die Behandlung.

 

§ 3 Sitz des Vereins

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Ahlen.
  2. Er wird beim Amtsgericht Ahlen im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann grundsätzlich jeder niedergelassene Zahnarzt/Zahnärztin werden. Die Grenzlinien entsprechen dem derzeitigen 2 Notdienstbezirk der Bezirksstelle Warendorf und angrenzenden Gemeinden. Wahl- und stimmberechtigt sind nur niedergelassene Zahnärzte/innen.
  2. Auf Vorstandsbeschluß können auch andere Zahnärzte/Zahnärztinnen aufgenommen werden. Über die Stimmberechtigung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärungen beantragt. Durch Beschluß des Vorstandes muß sie innerhalb von 3 Monaten angenommen oder abgelehnt werden. Diesbezügliche Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Tod
  2. Durch Kündigung: der Austritt ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist am 30.06 bzw. 31.12 eines jeden Jahres zulässig.
  3. Durch Ausschluß: a. wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. b. aus einem sonstigen wichtigen Grund.
  4. Der Ausschluß ist vom Vorstand zu beschließen, und dem ausgeschlossenem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  5. Zuvor ist das betreffende Mitglied zu hören, es sei denn es verzichtet schriftlich auf die Anhörung oder äußert sich nicht innerhalb von 4 Wochen.
  6. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlußnachricht beantragen, daß die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluß beschließt. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.
  7. Durch Aufgabe der Niederlassung.

 

§ 6 Pflichten

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, seine Praxis nach den Zielen und Beschlüssen des Vereins zu führen und sich regelmäßig fortzubilden.
  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Einzelvereinbarungen mit gesetzlichen oder privaten Kostenträgern oder anderen Körperschaften abzuschließen. Unberührt davon bleiben bestehende Knappschaftsverträge.
  3. Verhandlungspartner für Einzelverträge ist ausschließlich der Verein mit dem Ziel, einheitliche Gruppenverträge für seine Mitglieder abzuschließen.
  4. Der Verein stützt sich auf die Solidarität seiner Mitglieder.
  5. Gravierende oder wiederholte Verstöße gegen dieses Statut ziehen den Ausschluß aus dem Verein mit sich.

 

§ 7 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliederbeitrag

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Einnahmen durch Veranstaltungen.
  2. Die Aufnahmegebühr beträgt 20, - DM. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich neu durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag muß kostendeckend sein.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird bis zur ersten Hauptversammlung auf 10, - DM pro Monat festgelegt.
  4. Für das Jahr 1999 beträgt der Mitgliedsbeitrag einmalig 60, - DM.
  5. Der Beitrag wird per Lastschriftverfahren eingezogen.
  6. Beitragsrückerstattung entfällt, bei Ausschluß oder Kündigung.
  7. Die Beitragsfälligkeit regelt der Vorstand.

 

§ 9 Weitere Aufgaben

  1. Der Verein unterstützt gleichgesinnte Zahnärzte/Zahnärztinnen in anderen Regionen bei der Bildung von ähnlichen Zusammenschlüssen.
  2. Der Verein kann und soll mit ähnlichen Organisationen kooperieren.

 

§ 10 Organe

  1. Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Pressereferenten, dem Fortbildungsreferenten, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen der Vereinsmitglieder in der Gründungsversammlung bzw. in der Jahreshauptversammlung gewählt.
  3. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind jeder für sich allein zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt.
  5. Die ZG - Ahlen ist unabhängig von politischen und berufspolitischen Parteien, Verbänden und Standesorganisationen.

 

§ 12 Auflösung

  1. Der Beschluß der Auflösung des Vereins bedarf der ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Etwaiges Vereinsvermögen fällt der Konrad Morgenroth Stiftung zu.

 

§ 13 Geschäftsordnung

Im übrigen gilt die als Abschnitt 2 beigefügte Geschäftsordnung

Abschnitt 2

Geschäftsordnung

 

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsordnung erstreckt sich auf die Durchführung von Versammlungen, Besprechungen und Sitzungen a) der Organe der ZG-Ahlen b) des Vorstandes c) der sonstigen Gremien
  2. Die Vorschriften der Satzung der ZG - Ahlen werden von der Geschäftsordnung nicht berührt.

 

§ 2 Einberufung

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich per Brief, Fax oder @ -Mail, und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
  2. Bei Anwesenheit von weniger als 30% der stimmberechtigten Mitglieder, ist die Versammlung nicht beschlußfähig. Innerhalb von 14 Tagen kann eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlußfähig ist.
  3. Die Einladung zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ergehen vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit bei unaufschiebbaren Problemen von seinem Stellvertreter.
  4. Bei Abwesenheit kann sich ein stimmberechtigtes Mitglied durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Pro anwesendes Mitglied ist nur eine Stimmvertretung möglich.
  5. Die Einladung zu Sitzungen der Kassenprüfung geht vom Kassenwart aus. Die Sitzung hat 14 Tage vor Versand der Einladung zur Jahreshauptversammlung zu erfolgen.

 

§ 3 Versammlungsleitung

  1. Die Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden der ZG - Ahlen eröffnet, geleitet und geschlossen.
  2. Der Versammlungsleiter eröffnet die Versammlung und gibt die Tagesordnung bekannt. Über die Änderung der Tagesordnung befindet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. § 7 der Geschäftsordnung ist hiervon ausgenommen.
  3. Aus der Mitgliederversammlung heraus ist ein Versammlungsleiter zu bestimmen. Dieser regelt den Ablauf der Entlastung und der Neuwahl des Vorstandes.
  4. Der Versammlungsleiter kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung das Wort entziehen.

 

§ 4 Anträge

  1. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mit der Begründung und unter Einhaltung der Frist (7 Tage) schriftlich einzureichen. Der Verantwortliche für den Antrag ist zu benennen.
  2. Dringlichkeitsanträge sind unter Beachtung der Tagesordnung zu zulassen, wenn die einfache Mehrheit der Mitgliedsversammlung diesen Antrag zuläßt. § 7 der Geschäftsordnung bleibt hiervon unberührt.
  3. Über den Antrag auf Beendigung der Diskussion befindet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch auf der Rednerliste stehenden Mitgliedern ist vor Ende der Diskussion noch das Wort zu erteilen.

 

§ 5 Rednerfolge, Worterteilung

  1. Der Versammlungsleiter legt die Reihenfolge der Rednerliste fest und erteilt das Wort entsprechend.
  2. Der Versammlungsleiter kann ein Mitglied mit der Führung der Rednerliste beauftragen.
  3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit klärend und leitend außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

 

§ 6 Organe

Organe der ZG - Ahlen sind:

  1. Mitgliedsversammlung, bestehend aus allen ordentlichen Mitgliedern
  2. Der Vorstand, besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Pressereferenten, dem Fortbildungsreferenten und einem Beisitzer.

 

§ 7 Mitgliedsversammlung

  1. Eine Mitgliedsversammlung als Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, im ersten Quartal.
  2. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht anders festgelegt.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
  4. Auf Antrag von 30 % der stimmberechtigten Mitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. ,

 

§ 8 Amtszeiten

  1. Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch Wahlen neu besetzt.
  2. Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Wahlen erfolgen auf der Jahreshauptversammlung

 

 

§ 9 Kassenprüfung

  1. Die Kasse wird jährlich vor der Jahreshauptversammlung von zwei Kassenprüfern geprüft.
  2. Ein Kassenprüfer ist jährlich neu zu wählen.
  3. Wiederwahl ist möglich.

 

§ 10 Tätigkeiten

  1. Sämtliche Mitglieder und Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

Ahlen, den 27.05.1999