§ 1 Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen Zahnärztliche Gesellschaft
Ahlen. (ZG - Ahlen)
Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt
dann den Zusatz e.V.
§ 2 Ziele des Vereins
Einheitliche Vertretung aller Mitglieder bei notwendigen
Verhandlungen mit den Kostenträgern.
Stärkung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit von
Patienten/Innen und Zahnärzten/Innen durch Aufrechterhaltung der freien
Arztwahl einerseits und der Freiberuflichkeit andererseits.
Kontaktaufnahme mit gesellschaftlichen und politischen
Gruppierungen entsprechend den Grundsätzen des Vereins.
Öffentlichkeitsarbeit.
Beratung unserer Patienten bei fachfremder Beeinflussung,
z.B. durch Krankenkassen, Politik und deren Vertreter.
Stärkung des Patienten/Innen und Zahnarzt/Zahnärztinnen
- Verhältnisses als alleinigen Souverän über die Behandlung.
§ 3 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Ahlen.
Er wird beim Amtsgericht Ahlen im Vereinsregister
eingetragen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jeder niedergelassene
Zahnarzt/Zahnärztin werden. Die Grenzlinien entsprechen dem derzeitigen 2
Notdienstbezirk der Bezirksstelle Warendorf und angrenzenden Gemeinden. Wahl-
und stimmberechtigt sind nur niedergelassene Zahnärzte/innen.
Auf Vorstandsbeschluß können auch andere
Zahnärzte/Zahnärztinnen aufgenommen werden. Über die Stimmberechtigung
entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche
Beitrittserklärungen beantragt. Durch Beschluß des Vorstandes muß sie
innerhalb von 3 Monaten angenommen oder abgelehnt werden. Diesbezügliche
Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen
Veranstaltungen des Vereins.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Tod
- Durch Kündigung: der Austritt ist unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist am 30.06 bzw. 31.12 eines jeden Jahres
zulässig.
- Durch Ausschluß: a. wenn das Mitglied das Ansehen oder
die Interessen des Vereins schädigt. b. aus einem sonstigen wichtigen
Grund.
- Der Ausschluß ist vom Vorstand zu beschließen, und
dem ausgeschlossenem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu
geben.
- Zuvor ist das betreffende Mitglied zu hören, es sei
denn es verzichtet schriftlich auf die Anhörung oder äußert sich nicht
innerhalb von 4 Wochen.
- Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang
der Ausschlußnachricht beantragen, daß die nächste Mitgliederversammlung
über den Ausschluß beschließt. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.
- Durch Aufgabe der Niederlassung.
§ 6 Pflichten
Jedes Mitglied verpflichtet sich, seine Praxis nach den
Zielen und Beschlüssen des Vereins zu führen und sich regelmäßig
fortzubilden.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine
Einzelvereinbarungen mit gesetzlichen oder privaten Kostenträgern oder
anderen Körperschaften abzuschließen. Unberührt davon bleiben bestehende
Knappschaftsverträge.
Verhandlungspartner für Einzelverträge ist
ausschließlich der Verein mit dem Ziel, einheitliche Gruppenverträge für
seine Mitglieder abzuschließen.
Der Verein stützt sich auf die Solidarität seiner
Mitglieder.
Gravierende oder wiederholte Verstöße gegen dieses
Statut ziehen den Ausschluß aus dem Verein mit sich.
§ 7 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliederbeitrag
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Einnahmen durch Veranstaltungen.
Die Aufnahmegebühr beträgt 20, - DM. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird jährlich neu durch die Jahreshauptversammlung mit
einfacher Mehrheit festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag muß kostendeckend sein.
Der Mitgliedsbeitrag wird bis zur ersten Hauptversammlung
auf 10, - DM pro Monat festgelegt.
Für das Jahr 1999 beträgt der Mitgliedsbeitrag einmalig
60, - DM.
Der Beitrag wird per Lastschriftverfahren eingezogen.
Beitragsrückerstattung entfällt, bei Ausschluß oder
Kündigung.
Die Beitragsfälligkeit regelt der Vorstand.
§ 9 Weitere Aufgaben
Der Verein unterstützt gleichgesinnte
Zahnärzte/Zahnärztinnen in anderen Regionen bei der Bildung von ähnlichen
Zusammenschlüssen.
Der Verein kann und soll mit ähnlichen Organisationen
kooperieren.
§ 10 Organe
Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Pressereferenten, dem
Fortbildungsreferenten, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
Die Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen der
Vereinsmitglieder in der Gründungsversammlung bzw. in der
Jahreshauptversammlung gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl
ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende
und sein Stellvertreter. Sie sind jeder für sich allein zur Vertretung des
Vereins nach außen berechtigt.
Die ZG - Ahlen ist unabhängig von politischen und
berufspolitischen Parteien, Verbänden und Standesorganisationen.
§ 12 Auflösung
Der Beschluß der Auflösung des Vereins bedarf der ¾
Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
Etwaiges Vereinsvermögen fällt der Konrad Morgenroth
Stiftung zu.
§ 13 Geschäftsordnung
Im übrigen gilt die als Abschnitt 2 beigefügte
Geschäftsordnung
Abschnitt 2
Geschäftsordnung
§ 1 Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung erstreckt sich auf die
Durchführung von Versammlungen, Besprechungen und Sitzungen a) der Organe der
ZG-Ahlen b) des Vorstandes c) der sonstigen Gremien
Die Vorschriften der Satzung der ZG - Ahlen werden von
der Geschäftsordnung nicht berührt.
§ 2 Einberufung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
den Vorstand schriftlich per Brief, Fax oder @ -Mail, und unter Bekanntgabe
der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
Bei Anwesenheit von weniger als 30% der stimmberechtigten
Mitglieder, ist die Versammlung nicht beschlußfähig. Innerhalb von 14 Tagen
kann eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Falle
beschlußfähig ist.
Die Einladung zu Sitzungen des geschäftsführenden
Vorstandes ergehen vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit bei
unaufschiebbaren Problemen von seinem Stellvertreter.
Bei Abwesenheit kann sich ein stimmberechtigtes Mitglied
durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Pro anwesendes
Mitglied ist nur eine Stimmvertretung möglich.
Die Einladung zu Sitzungen der Kassenprüfung geht vom
Kassenwart aus. Die Sitzung hat 14 Tage vor Versand der Einladung zur
Jahreshauptversammlung zu erfolgen.
§ 3 Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlungen werden vom ersten
Vorsitzenden der ZG - Ahlen eröffnet, geleitet und geschlossen.
Der Versammlungsleiter eröffnet die Versammlung und gibt
die Tagesordnung bekannt. Über die Änderung der Tagesordnung befindet die
Versammlung mit einfacher Mehrheit. § 7 der Geschäftsordnung ist hiervon
ausgenommen.
Aus der Mitgliederversammlung heraus ist ein
Versammlungsleiter zu bestimmen. Dieser regelt den Ablauf der Entlastung und
der Neuwahl des Vorstandes.
Der Versammlungsleiter kann zur Aufrechterhaltung der
Ordnung das Wort entziehen.
§ 4 Anträge
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind
mit der Begründung und unter Einhaltung der Frist (7 Tage) schriftlich
einzureichen. Der Verantwortliche für den Antrag ist zu benennen.
Dringlichkeitsanträge sind unter Beachtung der
Tagesordnung zu zulassen, wenn die einfache Mehrheit der Mitgliedsversammlung
diesen Antrag zuläßt. § 7 der Geschäftsordnung bleibt hiervon unberührt.
Über den Antrag auf Beendigung der Diskussion befindet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Den zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch auf der Rednerliste stehenden Mitgliedern ist vor Ende der
Diskussion noch das Wort zu erteilen.
§ 5 Rednerfolge, Worterteilung
Der Versammlungsleiter legt die Reihenfolge der
Rednerliste fest und erteilt das Wort entsprechend.
Der Versammlungsleiter kann ein Mitglied mit der Führung
der Rednerliste beauftragen.
Der Versammlungsleiter kann jederzeit klärend und
leitend außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
§ 6 Organe
Organe der ZG - Ahlen sind:
- Mitgliedsversammlung, bestehend aus allen ordentlichen
Mitgliedern
- Der Vorstand, besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Pressereferenten,
dem Fortbildungsreferenten und einem Beisitzer.
§ 7 Mitgliedsversammlung
Eine Mitgliedsversammlung als Jahreshauptversammlung
findet mindestens einmal jährlich statt, im ersten Quartal.
Sie wird durch den Vorstand einberufen. Sie beschließt
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht anders
festgelegt.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder
Auf Antrag von 30 % der stimmberechtigten Mitglieder muß
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. ,
§ 8 Amtszeiten
Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch Wahlen neu
besetzt.
Wiederwahl ist möglich.
Die Wahlen erfolgen auf der Jahreshauptversammlung
§ 9 Kassenprüfung
Die Kasse wird jährlich vor der Jahreshauptversammlung
von zwei Kassenprüfern geprüft.
Ein Kassenprüfer ist jährlich neu zu wählen.
Wiederwahl ist möglich.
§ 10 Tätigkeiten
Sämtliche Mitglieder und Organe des Vereins üben Ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Ahlen, den 27.05.1999